Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 231
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- OVG Niedersachsen, 10.05.2023 – 17 LP 3/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.06.2024 – 33 A 292/23.PVB
- BVerwG, 28.12.2023 – 5 PB 10/23Beachtlichkeit einer ZustimmungsverweigerungZitiert von 2
- VG Berlin, 24.08.2022 – 72 K 7/21 PVB
- BVerwG, 27.02.2020 – 5 P 1/19Anpassung der für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund geltenden Ämterzuordnung an die neue Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte ist keine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVGZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.05.2026 – 2 VR 5.26
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 39 K 3167/24.PVB
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/78#abs-1 (1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/78#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/78#abs-3 (3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/78#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/78#abs-5 (5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn